Landgericht Köln, 2010-12-29, 9 S 252/10

9 S 252/10Tribunal cantonal29 déc. 2010

Texte intégral

Landgericht Köln — 9 S 252/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-29

Aktenzeichen: 9 S 252/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1229.9S252.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.08.2010 – 11 C 237/10 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie 101,40 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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