15 O 28/10•Landgericht Köln, 2011-01-06, 15 O 28/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 15 O 28/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-06
Aktenzeichen: 15 O 28/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0106.15O28.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2010 (Az.: 15 O 28/10) der Schuldnerin obliegende Entfernung der in der Tiefgarage des Rheinauhafens Köln an den Wänden im Bereich „Zufahrt nach Ausgang 3.03“ neben dem Eingang zu der Immobilie „Kranhaus 1“, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, befindlichen Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe M selbst vorzunehmen oder durch einen von der Gläubigerin beauftragten Dritten vornehmen zu lassen.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, die im Wege der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen, nämlich das Entfernen der oben näher bezeichneten Werbetafeln, zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.570,00 EUR festgesetzt.
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