15 O 106/10•Landgericht Köln, 2011-02-10, 15 O 106/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 15 O 106/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: 15 O 106/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0210.15O106.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Geschäftsräume R-Straße in ####1 P kein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit bis zum 31.08.2015 besteht, sondern ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches nach § 580a Abs. 2 BGB kündbar ist.
Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 18.033,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen, die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
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