7 O 280/07•Landgericht Köln, 2011-03-09, 7 O 280/07
Texte intégral
Landgericht Köln — 7 O 280/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-09
Aktenzeichen: 7 O 280/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0309.7O280.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.380,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 1) 24.954,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2008 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) allen immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Verkehrsunfall mit der Straßenbahn der Klägerin, Linie ###, mit dem Wagen ####/#### vom 16.02.2006 gegen 20.10 Uhr in Köln an der Kreuzung N/B Straße noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 30 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20 % und der Beklagte zu 1) zu weiteren 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgen dieser Verteilung.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Vertrages.
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