24 O 339/10•Landgericht Köln, 2011-04-11, 24 O 339/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 24 O 339/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: 24 O 339/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0411.24O339.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####1, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 08.06.2009, Rechnungsnummer ####2, in Höhe von Euro 985,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der F Gewerkschaft GdED verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und Konzernverantwortlichen der D W2 Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der W2 Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA, Herrn Dipl.-Kfm. A und Herrn T, Kostenschutz für die I. Instanz zu gewähren.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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