3 O 124/10•Landgericht Köln, 2011-04-19, 3 O 124/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 3 O 124/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-19
Aktenzeichen: 3 O 124/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0419.3O124.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die durch die Beseitigung der ästhetischen Mängel des von ihm eingegliederten herausnehmbaren Zahnersatzes im Oberkiefer (Mittenverschiebung, zu lange Zähne) anfallen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 5/08 tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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