28 O 619/10•Landgericht Köln, 2011-07-06, 28 O 619/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 619/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: 28 O 619/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0706.28O619.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus der Rechnung der Anwaltskanzlei F & F vom 25.10.2010 in Höhe von EUR 335,00 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 1) zu 13 % auferlegt. Der Kläger trägt die außeraußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 87 % und des Beklagten zu 2) in voller Höhe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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