Landgericht Köln, 2012-08-17, 7 O 208/11

7 O 208/11Tribunal cantonal17 août 2012

Texte intégral

Landgericht Köln — 7 O 208/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-17

Aktenzeichen: 7 O 208/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0817.7O208.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 805.634,31 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der T Klinik A II GbR i. L. aufzunehmen ist, nämlich 201.568,64 Euro zugunsten des Gesellschafters C und 604.065,67 Euro zugunsten der Gesellschafterin „M“ Vermögensverwaltungs-GmbH.

  2. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Summe, die von der Sparkasse P aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters C und der Gesellschafterin „M“ Vermögensverwaltung-GmbH von dem 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzung der T Klinik A II GbR i.L. aufzunehmen ist.

  3. Der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Liquidator der T Klinik A II GbR i.L., F-Straße, 50677 Köln wird verurteilt, die Sparkasse P anzuweisen, die von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge, die nicht für die Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter C und „M“-Vermögensverwaltungs-GmbH verwendet werden, ab sofort monatlich an die T Klinik A II GbR i.L. auszuzahlen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Beklagte zu 1) zu weiteren 25 %.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400.000,00 Euro.

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