Landgericht Köln, 2012-08-22, 28 O 33/12

28 O 33/12Tribunal cantonal22 août 2012

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 33/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-22

Aktenzeichen: 28 O 33/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0822.28O33.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,
  • a die in der BILD-Zeitung vom 19.10.2011 auf der letzten Seite nachfolgend wiedergegebenen Fotos der Klägerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie in der BILD-Zeitung vom 19.10.2011 auf der letzten Seite geschehen,

  • Bild entfernt –

  • b in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

„Doch im Gegensatz zu Mager-Mama … bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften. Um in Form zu kommen, (verb)rennt O in ihrer neuen Heimat Los Angeles fleißig Kalorien. Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über Outfit und Figur. Sehr sympathisch! … Q1 rennt gegen die Kilos an. Auf ihrem T-Shirt rasen Hase und Igel um die Wette. Ein ungleicher Kampf … Kilos oder Kino?“

  1. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40% und die Beklagten 60%.

  4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer 1) EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

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