28 O 459/11•Landgericht Köln, 2013-02-13, 28 O 459/11
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 459/11 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-13
Aktenzeichen: 28 O 459/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0213.28O459.11.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, und zwar gegliedert nach Jahren, beginnend mit dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 und unterteilt nach den einzelnen Werken des Lyrikers N, für welche Stückzahlen Lizenzen erteilt wurden und an welche Lizenznehmer.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine sogenannte „Gesamtausgabe sämtlicher Gedichte“ des Lyrikers N herauszugeben/zu verlegen.
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten, sie habe die Lizenz zur Herausgabe einer Gesamtausgabe des Werkes von N.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Auskunftsantrag gemäß Ziffer 1. EUR 1.000,00 und für die Vollstreckung aus dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 3. EUR 2.500,00.
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