29 S 181/12•Landgericht Köln, 2013-03-14, 29 S 181/12
Texte intégral
Landgericht Köln — 29 S 181/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-14
Aktenzeichen: 29 S 181/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0314.29S181.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.07.2012, 151 C 14/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen von den beiden von den Beklagten genutzten Fahrradhaken ( erster und zweiter Fahrradhaken von rechts ) im Keller des Hausgrundstücks „C-Straße“ #### Siegburg frei zu räumen.
Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, folgende in der Waschküche des Hauses „C-Straße“ #### Siegburg eingelagerten Gegenstände zu entfernen:
einen Gartenschlauch mit Brausekopf
ein schwarzes Elektrokabel mit Pappkarton
einen Campingklappsessel ( blau-weiß gestreift )
einen gelben Waschkorb
einen blauen Müllsack
einen Waschkorb ( rosafarben ) mit Inhalt ( Waschutensilien )
eine weiße Plastikplane.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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