90 O 51/13•Landgericht Köln, 2013-03-22, 90 O 51/13
Texte intégral
Landgericht Köln — 90 O 51/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: 90 O 51/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0322.90O51.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte beziehungsweise die Streithelferin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Verfügungsbeklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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