Landgericht Köln, 2013-05-08, 9 S 278/12

9 S 278/12Tribunal cantonal8 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 9 S 278/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-08

Aktenzeichen: 9 S 278/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0508.9S278.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.10.2012 – 62 C 277/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 788,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 42,62 EUR seit dem 24.06.2012 und aus einem weiteren Betrag von 746,16 EUR seit dem 23.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %.

  2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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