Landgericht Köln, 2013-05-15, 18 O 148/08

18 O 148/08Tribunal cantonal15 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 18 O 148/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: 18 O 148/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0515.18O148.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von weiteren 11.250,00 EUR nebst Zinsen seit dem 11.01.2011 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 00.00.00 auf der Straße Y in Köln Altstadt/Süd über die von der Beklagten bereits anerkannte Haftungsquote von 75 % hinaus zu 100 % zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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