26 O 481/12•Landgericht Köln, 2013-06-05, 26 O 481/12
Texte intégral
Landgericht Köln — 26 O 481/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-05
Aktenzeichen: 26 O 481/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0605.26O481.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Tarifverzeichnissen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Luftfahrtpersonenbeförderungsverträgen mit Verbrauchern bezüglich der Erstattung von Steuern und Gebühren für Tickets nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:
„Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden.“
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen.
Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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