Landgericht Köln, 2013-11-28, 2 O 212/13

2 O 212/13Tribunal cantonal28 nov. 2013

Regest

Die Vereinbarung zweier Polizeibeamter, ihre Dienststellen zu tauschen, wobei einer dem anderen hierfür einen Geldbetrag zahlt, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch ist sie schon wegen der Gelddraufgabe sittenwidrig.

Texte intégral

Landgericht Köln — 2 O 212/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-28

Aktenzeichen: 2 O 212/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1128.2O212.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 134; BGB § 138; BeamtStG § 42 Abs. 1 S.1

Leitsätze

Die Vereinbarung zweier Polizeibeamter, ihre Dienststellen zu tauschen, wobei einer dem anderen hierfür einen Geldbetrag zahlt, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch ist sie schon wegen der Gelddraufgabe sittenwidrig.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2013 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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