Landgericht Köln, 2013-12-06, 3 O 462/11

3 O 462/11Tribunal cantonal6 déc. 2013

Texte intégral

Landgericht Köln — 3 O 462/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-06

Aktenzeichen: 3 O 462/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1206.3O462.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.224,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich einer Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR (Nr. 566) an der A GmbH & Co KG an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Ansprüche der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich eines treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteils (Nr. 566) im Nennwert von 20.000,00 EUR an der A GmbH & Co KG in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag der Klägerin mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich eines treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteils (Nr. 566) im Nennwert von 20.000,00 EUR an der A GmbH & Co KG freizustellen hat, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der A Treuhandgesellschaft mbH bezüglich einer Beteiligung im Nennbetrag von 20.000,00 EUR (Nr. 566) an der A GmbH & Co KG an die Beklagte.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

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