Landgericht Köln, 2014-07-09, 28 O 516/13

28 O 516/13Tribunal cantonal9 juil. 2014

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 516/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-09

Aktenzeichen: 28 O 516/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0709.28O516.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

    1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n,

die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://anonym1 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung “6,0“ in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ beinhaltet;

    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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