Landgericht Köln, 2014-08-04, 108 KLs 29/13

108 KLs 29/13Tribunal cantonal4 août 2014

Texte intégral

Landgericht Köln — 108 KLs 29/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-04

Aktenzeichen: 108 KLs 29/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0804.108KLS29.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Sichverschaffens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde, unerlaubtem Besitz von Schusswaffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte S wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten I unterliegt ein Betrag in Höhe von 380.650,12 € dem Wertersatzverfall.

Hinsichtlich des Angeklagten S unterliegt ein Betrag in Höhe von 433.187,79 € dem Wertersatzverfall.

Die Unterbringung des Angeklagten I in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor dem Maßregelvollzug die Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu vollziehen ist.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.

angewandte Vorschriften:

hinsichtlich des Angeklagten I : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB, 22a I Nr. 2 KrWaffG, 51 I, 52 III Nr. 2 a) und Nr. 2 b) WaffG, 52 StGB, 53 StGB.

hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB.

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