Landgericht Köln, 2014-08-18, 114 KLs 12/14

114 KLs 12/14Tribunal cantonal18 août 2014

Texte intégral

Landgericht Köln — 114 KLs 12/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-18

Aktenzeichen: 114 KLs 12/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0818.114KLS12.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier (4) Jahren und vier (4) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte R wird wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Raubes sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier (4) Jahren und vier (4) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Hehlerei und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen sind oder das Verfahren gegen sie gem. § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 240 Abs. 1-3, 242 Abs. 1, § 243 Abs. 3 Nr. 3, 249 Abs. 1 und 2, 259 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB.

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