7 O 311/12•Landgericht Köln, 2014-09-05, 7 O 311/12
Texte intégral
Landgericht Köln — 7 O 311/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-05
Aktenzeichen: 7 O 311/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0905.7O311.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Das – im Übrigen durch übereinstimmende Erledigungserklärung gegenstandslos gewordene – Versäumnisurteil vom 05.02.2014 wird insoweit aufrechterhalten, als die Klage abgewiesen wird, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten der Säumnis tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 95%, der Drittwiderbeklagte zu 2,5% und die Beklagte zu 1. zu 2,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Drittwiderbeklagte zu 50% und die Beklagte zu 1. zu 50%.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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