30 O 428/12•Landgericht Köln, 2014-11-13, 30 O 428/12
Texte intégral
Landgericht Köln — 30 O 428/12 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 30 O 428/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:1113.30O428.12.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 71.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren bzgl. der Rechnung der Frau Rechtsanwältin G vom 30.11.2012 in Höhe von 952,00 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) zu je 50 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 50 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) wegen zu vollstreckender Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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