Landgericht Köln, 2015-02-10, 33 O 309/12

33 O 309/12Tribunal cantonal10 févr. 2015

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 309/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-10

Aktenzeichen: 33 O 309/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0210.33O309.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu vollziehen ist an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

einstückige Bodenprofile für Glasgeländer

gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

  1. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkte und Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I1. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferung,

  2. der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Bodenprofilen gem. Ziff. I1 zu erteilen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.379,80 € zu erstatten.

IV. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten zu 1 einen Betrag von 512,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2013 zu zahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80% und die Klägerin zu 20%.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.

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