26 O 187/14•Landgericht Köln, 2015-09-16, 26 O 187/14
Texte intégral
Landgericht Köln — 26 O 187/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-16
Aktenzeichen: 26 O 187/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0916.26O187.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Versicherungsverträge zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 20.6.2014 an die Klägerin vermittelt hat. Der Buchauszug muss dabei folgende Angaben erhalten:
- h. Mögliche Vertragsänderungen
aa. Datum der Vertragsänderung
bb. Art der Vertragsänderung
cc. Grund der Vertragsänderung
i. im Kündigungsfall
aa. Datum der Stornierung/Kündigung
cc. Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahme einschließlich des Nachweises von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
dd. Stornierungsgrund
ee. Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitragszahlungen
j. Stornoreserve
aa. Höhe der Stornoreserve
bb. Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde.
Zu den Widerklageanträge zu a) bis f) ist die Widerklage erledigt.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich das Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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