28 O 156/15•Landgericht Köln, 2016-02-24, 28 O 156/15
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 156/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 28 O 156/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0224.28O156.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,
das in der Anl. K1 verbreitete Videomaterial, welches den Kläger auf dem Kölner Flughafen am 21.12.2014 zeigt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
wie am 23.12.2014 auf www.anonym.de geschehen.
- Den Beklagten zu 2) und zu 3) wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
das in der Anl. K1 verbreitete Videomaterial, welches den Kläger auf dem Kölner Flughafen am 21.12.2014 zeigt, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils zu 3/10 und die Beklagte zu 1) zu 2/5.
-
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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