26 O 407/15•Landgericht Köln, 2016-03-23, 26 O 407/15
Texte intégral
Landgericht Köln — 26 O 407/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-23
Aktenzeichen: 26 O 407/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0323.26O407.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die stationäre Pflege mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
- [4 Kaution]
Die Kaution beträgt (2-fache Monatsentgelt) … €
[4.1]
Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz gem. § 14 Abs. 1 WBVG im Hinblick auf die Überlassung des Pflegeplatzes eine Kaution, die dem zweifachen des Monatspflegesatzes entspricht, zu gewähren.
- [4.2]
Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angegebene Konto einzuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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