84 O 255/15•Landgericht Köln, 2016-06-01, 84 O 255/15
Texte intégral
Landgericht Köln — 84 O 255/15 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-01
Aktenzeichen: 84 O 255/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0601.84O255.15.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 32. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Einsichtnahme in folgende Geschäftsunterlagen zu gewähren, wobei die Einsichtnahme durch Angehörige der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden oder rechtsberatenden Berufe erfolgen soll:
a) die Kontoauszüge sämtlicher Bankkonten der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen, die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen nebst Summen- und Saldenlisten sowie die Jahresabschlüsse und die hiermit in Zusammenhang stehende Korrespondenz mit den Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Buchhaltern der Beklagten für die Geschäftsjahre 2013 und 2014;
b) Verträge zwischen der Beklagten und einzelnen und/oder mehreren Gesellschaftern und/oder Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind;
c) sonstige Unterlagen über in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 geschlossene Rechtsgeschäfte zwischen der Beklagten und einzelnen und/oder mehreren ihrer Gesellschafter und/oder Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind;
d) Kostennoten sowie Debitorenlisten, aus denen die gestellten Kostennoten, die erhaltenen Zahlungen sowie die offenen Forderungen hervorgehen, über sämtliche von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 geführten Mandate;
e) Kostennoten sowie Debitorenlisten, aus denen die gestellten Kostennoten, die erhaltenen Zahlungen sowie die offenen Forderungen hervorgehen, über sämtliche Mandate, an denen der Kläger im Jahre 2015 mitgearbeitet hat;
f) Mandatsakten sämtlicher Mandate von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 geführten Mandate;
g) Mandatsakten sämtlicher Mandate, an denen der Kläger im Jahre 2015 mitgearbeitet hat.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Einsichtnahme gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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