20 O 62/16•Landgericht Köln, 2016-06-22, 20 O 62/16
Texte intégral
Landgericht Köln — 20 O 62/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-22
Aktenzeichen: 20 O 62/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0622.20O62.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. K und Partner gemäß der als Anl. 1 zur Klageschrift beigefügten Rechnung in Höhe von 958,19 € freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz zur Verfügung zu stellen für seine Klage gegenüber der X1 AG gemäß dem als Anl. 2 zur Klageschrift beigefügten Klageentwurf mit der Maßgabe, die dort benannte Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs X Fahrgestellnummer ###.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 86% und der Kläger zu 14%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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