Landgericht Köln, 2016-07-29, 10 S 15/16

10 S 15/16Tribunal cantonal29 juil. 2016

Texte intégral

Landgericht Köln — 10 S 15/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-29

Aktenzeichen: 10 S 15/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0729.10S15.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2015 (221 C 282/15) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die im 1. Obergeschoss des Hauses I-Straße, 50939 Köln, gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad und Toilette sowie den dazugehörigen Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin sowie Herrn G, H-Straße, 50672 Köln, herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2016 bewilligt.

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