Landgericht Köln, 2016-08-09, 33 O 250/15

33 O 250/15Tribunal cantonal9 août 2016

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 250/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-09

Aktenzeichen: 33 O 250/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0809.33O250.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden,

b)

in die Löschung der Domain „fc.de“ gegenüber der F eG einzuwilligen,

c)

an die Klägerin den Betrag von 765,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1, a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € und im Übrigen gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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