Landgericht Köln, 2017-03-03, 87 O 57/16

87 O 57/16Tribunal cantonal3 mars 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 87 O 57/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 87 O 57/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O57.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2016 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie

  1. zum Tagesordnungspunkt 2 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind,

  2. zum Tagesordnungspunkt 3 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind,

  3. zum Tagesordnungspunkt 4 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016

a. zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 3 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung sowie betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 beschlossene fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind und

b. zu Tagesordnungspunkten 13 und 12 die am 14.03.2016 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen erneut beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 c aus einem in seiner Person liegenden Grund und erneut beschlossene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers bestätigt worden sind,

  1. zum Tagesordnungspunkt 5 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2016

a. zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 3 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung sowie betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 beschlossene fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind und

b. zu Tagesordnungspunkt 3 betreffend die am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie Tagesordnungspunkten 13 und 12 beschlossene erneute bzw. erstmalige Bestätigung der Einziehung bzw. erneuten Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung sowie fristlose Kündigung bzw. erneute fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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