Landgericht Köln, 2017-03-07, 33 O 116/16

33 O 116/16Tribunal cantonal7 mars 2017

Regest

Die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt keine markenmäßige Benutzung dar.

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 116/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-07

Aktenzeichen: 33 O 116/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0307.33O116.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Normen: MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 1,3.23

Leitsätze

Die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt keine markenmäßige Benutzung dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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