Landgericht Köln, 2017-03-14, 31 O 198/16

31 O 198/16Tribunal cantonal14 mars 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 198/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-14

Aktenzeichen: 31 O 198/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0314.31O198.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „Y“ wie nachfolgend ersichtlich in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben:

(Es folgen zwei Bilddarstellungen)

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 €.

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