Landgericht Köln, 2017-03-15, 103 KLs 18/11

103 KLs 18/11Tribunal cantonal15 mars 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 103 KLs 18/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: 103 KLs 18/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0315.103KLS18.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 235 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 10 Monaten

verurteilt.

Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als bereits vollstreckt.

Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte L wird wegen Bestechung in 183 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt.

Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten T: §§ 332 Abs. 1 S. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten L: §§ 334 Abs. 1 S. 1, 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB

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