Landgericht Köln, 2017-03-21, 21 O 522/16

21 O 522/16Tribunal cantonal21 mars 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 21 O 522/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 21 O 522/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0321.21O522.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.07.2016 wird, soweit der Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, aufgehoben.

Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je 50 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu 1. zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

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