Landgericht Köln, 2017-08-01, 33 O 159/16

33 O 159/16Tribunal cantonal1 août 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 159/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-01

Aktenzeichen: 33 O 159/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0801.33O159.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehen ist, zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Waren anzubieten und dabei mit der Mitteilung:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

zu werben, wenn die Anzahl der in der Mitteilung genannten Kundenbewertungen nicht für den Onlineshop der Schuldnerin abgegeben wurden, in dem die Mitteilung zur Bewerbung des Angebotes der Beklagten genutzt wird, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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