Landgericht Köln, 2017-08-03, 91 O 7/17

91 O 7/17Tribunal cantonal3 août 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 91 O 7/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-03

Aktenzeichen: 91 O 7/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0803.91O7.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. Januar 2017 zum Tagesordnungspunkt 2 (Übertragung des Geschäftsanteils des Gesellschafters R auf Gesellschafter T gemäß § 10 Ziff. 3.) i.V.m. Ziif 1.) lit. a) des Gesellschaftsvertrages statt der Einziehung aus wichtigem Grund), mit dem die Gesellschaft beschlossen hat:

„Der Geschäftsanteil des Gesellschafters R an der Y Vermögensverwaltungs GmbH in Nennbetrag von 12.500 Euro wird statt der Einziehung aus wichtigem Grund gegen Übernahme der Abfindungslast aus § 13 des Gesellschaftsvertrages auf den Gesellschafter T übertragen. Der Gesellschafter T wird ermächtigt, die zur Abtretung des Geschäftsanteils erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu notarieller Urkunde zu erklären. Die Abtretung des Geschäftsanteils darf erst nach Rechtskraft des Beschlusses/Verzicht auf das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Anfechtungsrecht vollzogen werden.“

wird für nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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