3 O 206/16•Landgericht Köln, 2017-08-09, 3 O 206/16
Texte intégral
Landgericht Köln — 3 O 206/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-09
Aktenzeichen: 3 O 206/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0809.3O206.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
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an die Klägerin 2.428,49 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016,
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die Klägerin von Mietwagenkosten in Höhe von 3676,88 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016,
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die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808, 13 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 01.07.2016.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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