Landgericht Köln, 2017-09-01, 322a KLs 1/17

322a KLs 1/17Tribunal cantonal1 sept. 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 322a KLs 1/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-01

Aktenzeichen: 322a KLs 1/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0901.322A.KLS1.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. große Hilfsstrafkammer

Tenor

Es sind schuldig:

der Angeklagte L

des schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch,

des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz,

des Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,

der versuchten Erpressung

sowie des Betruges,

der Angeklagte B

des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen als Versuch,

des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

sowie des Diebstahls in sieben Fällen,

der Angeklagte C

der Beihilfe zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl,

des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls

sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen,

der Angeklagte C1

des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in drei Fällen als Versuch,

der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei,

der Angeklagte O

des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch,

der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei,

der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei,

des Diebstahls in zwei Fällen

sowie des Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,

der Angeklagte K

des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der Angeklagte M

des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen,

der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen

sowie des Diebstahls.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte L unter Vornahme eines Härteausgleichs für die nicht einbeziehungsfähige Einheitsjugendstrafe aus dem Verfahren 46 Ls - 173 Js 123/16 - 18/16 des Amtsgerichts Bergheim zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten . Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Zehn Monate der Gesamtstrafe sind vor der Maßregel zu vollstrecken. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte B zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten . Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Der Angeklagte C zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte C1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten .

Der Angeklagte O zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten . Die Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt .

Der Angeklagte K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten .

Der Angeklagte M – unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bergheim vom 19.01.2017 (47 Ds - 173 Js 927/16 - 192/16) – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten . Die Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt .

Die Angeklagten L , C1 , C und K tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt sind; soweit der Angeklagte C freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten C der Staatskasse zur Last.

Den Angeklagten B , O und M werden Kosten und Auslagen nicht auferlegt.

Hinsichtlich der gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Der Angeklagte L wird ferner verurteilt, an den Adhäsionskläger B1 , E str. 00a, 00000 B2, 380 € zu zahlen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte L hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

Das sichergestellte Radkreuz, der Wagenheber, der Radmutternschlüssel, die Handkurbel für Wagenheber, der Schlagring, das Mobiltelefon iPhone 5 (IMEI 000000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 000000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 00000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 000000), das Mobiltelefon Nokia 105 (IMEI 00000), das Mobiltelefon iPhone 6 (IMEI 00000)

sowie

von Beleg 5017/16 Ass.Nr. 9:

die Armbanduhr der Marke „Free Bird“ (123.1),

vier Armreifen (drei Armreifen der Marke „Michael Kors“, ein goldfarbener Armreif 123.2), zwei Halsketten (123.3),

die Ohrringe (123.4),

die Anhänger und Haarnadeln (123.5),

die Armreifen (123.5),

die Schmetterlingsohrringe und Stecker (123.6),

die zwei Ketten und ein Anhänger (123.7),

von Beleg 5015/16 Ass. Nr. 8:

die Playstation 4 von „Sony“ mit zwei Spielen und Controllern,

von Beleg 5016/16 Ass.Nr. 10:

die Armbanduhr „Momentos“ mit rotem Etui,

von Beleg 5018/16

Ass.Nr. 2:

Uhr „Breitling“, Chronograph mit blauem Lederarmband,

Ass.Nr. 3:

Herrenarmbanduhr „Diesel“ mit braunem Lederband,

Ass.Nr. 11:

einzelner Ohrring (5.16),

von Beleg 5014/16 Ass. Nr. 11:

Herrenarmbanduhr der Marke „Tommy Hilfiger“, blau, mit Gummiarmband,

von Beleg 5015/16 Ass. Nr. 7:

Kette mit rundem Anhänger (74.3),

von Beleg 5017/16

Ass.Nr. 1:

der Karton von „Philipp Plein“ mit silberfarbenen Schuhen (133.4),

der Karton von „Philipp Plein“ mit Schuhen in Leopardenmuster (133.5),

der Karton mit zwei Handtaschen der Marke „Philipp Plein“ (133.6),

Ass.Nr. 2:

die goldene Handtasche „MK“ (133.3),

Ass.Nr. 10:

das Armband, London, silber (133.2),

Ass.Nr. 11:

der Armreif, dünn, goldfarben mit Blattapplikation (137.1),

der Armreif, goldfarben mit Rautenapplikation und der einzelne Ohrring (137.2)

sowie die bei dem Angeklagten O sichergestellten Frisörartikel

Lockenstab der Marke TGI, zwölf Haarpflegeprodukte TIGI, neun Haarfärbemittel TIGI, Kiste mit fünfundzwanzig Haarpflegeprodukten TIGI, schwarze Kulturtasche, Kiste mit zwei Föhnen und siebzehn Föhnaufsätzen, drei Lockenstäbe, sechs Glätteeisen, Kiste mit zweihundertsieben Haarfärbemitteln TIGI, Kiste mit dreiundfünfzig Haarfärbemitteln, schwarzer breiter Pinsel und Tragetasche mit neunundzwanzig Haarpflegemitteln.

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten L : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 244a Abs. 1, 253 Abs. 1 und 3, 255, 267 Abs. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b), 263 Abs. 1 und 3, 12, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 69a, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten B : §§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 244a Abs. 1, 260a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 12, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73, n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, §§ 1, 7, 105 ff. JGG

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten C : §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 260 Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 56, 73 n.F. 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten C1 : §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 260a, 12, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten O : §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 260a Abs. 1, 263 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56, 73, n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 105 ff. JGG.

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten K : §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten M : §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 56, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, §§ 1, 105 ff. JGG

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