Landgericht Köln, 2017-10-10, 84 O 237/17

84 O 237/17Tribunal cantonal10 oct. 2017

Texte intégral

Landgericht Köln — 84 O 237/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-10

Aktenzeichen: 84 O 237/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1010.84O237.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

    1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

    1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
    1. Streitwert: € 50.000,-.

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