14 O 125/16•Landgericht Köln, 2017-12-05, 14 O 125/16
Texte intégral
Landgericht Köln — 14 O 125/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-05
Aktenzeichen: 14 O 125/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1205.14O125.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
- den Betreibern des Dienstes “Y“ über die Domains
anonymY.gd,
anonymY.la,
anonymY.mn,
anonymY.vg,
anonymY.mu,
anonymY.sh,
anonymY.tw,
anonymY.fm und/oder
anonymY1.org
zu ermöglichen, es Dritten zu ermöglichen den Spielfilm “X“ öffentlich zugänglich zu machen, indem sie diese Domains konnektiert hält;
- die Domains
anonymY.gd,
anonymY.la,
anonymY.mn,
anonymY.vg,
anonymY.mu,
anonymY.sh,
anonymY.tw,
anonymY.fm und/oder
anonymY1.org
dem Registranten dieser Domains oder Dritten zur Umregistrierung auf einen anderen Registrar freizugeben, solange der streitgegenständliche Film “X“ über den Internetdienst “Y“ abrufbar bleibt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffern 1. und 2.) des Tenors auf 10.000,00 €, im Übrigen auf 110 % des zu vollstreckenden Betrages festgesetzt.
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