90 O 61/16•Landgericht Köln, 2017-12-22, 90 O 61/16
Texte intégral
Landgericht Köln — 90 O 61/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-22
Aktenzeichen: 90 O 61/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1222.90O61.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 20.10.2017 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:
Unter Ziff. 4.a) wird “Wirtschaftsprüferkammer Köln“ ersetzt durch „Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Düsseldorf,“.
Der Tatbestand des Urteils vom 20.10.2017 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 unten wird das Zitat, welches mit „wenn sichergestellt ist…“ Beginnt, am Ende mit einem Anführungszeichen (“) versehen.
Der nachfolgende Satz auf Seite 6 oben beginnt mit „Die Beklagte benutzt im Verhältnis zu ihren Kunden …“.
Auf Seite 8 im 2. Absatz wird „in denen,“ ersatzlos gestrichen.
Auf Seite 9 oben beginnt der zweite Absatz wie folgt: „Die Klägerin hat zunächst beantragt,..“
Auf Seite 13 beginnt der letzte Absatz wie folgt: „Sie behauptet, das…“.
Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20.10.2017 werden von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Auf Seite 18 im 1. Satz des 3. Absatzes wird zwischen „E-Mail“ und „Korrespondenz“ ein Bindestrich (-) eingefügt.
Die Berichtigunganträge der Beklagten werden zurückgewiesen.
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