Landgericht Köln, 2018-01-09, 33 O 42/17

33 O 42/17Tribunal cantonal9 janv. 2018

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 42/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-09

Aktenzeichen: 33 O 42/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0109.33O42.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr Nutzern ihrer App „Y“ für Fahrten, die in Köln beginnen, eine Reduktion des Bruttofahrpreises von 50 % zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben,

wenn dies geschieht wie nachstehend in den Aktionsbedingungen von Y für die „50%-Bonusaktion vom 01.11.-15.11.2015 in ausgewählten Regionen Deutschlands“ wiedergegeben:

an die Klägerin 1.259,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

  • aus 629,70 € seit dem 28.10.2015

  • aus 629,70 € seit dem 01.03.2017

an vorprozessualen Anwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.500,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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