31 O 178/17•Landgericht Köln, 2018-05-08, 31 O 178/17
Texte intégral
Landgericht Köln — 31 O 178/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-08
Aktenzeichen: 31 O 178/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0508.31O178.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf ihrer Produkte in kommerziellen Medien und Zeitungsanzeigen bzw. Werbeanzeigen für ihren Einzelhandel unter der Firma Y mit dem Werbeslogan „größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis“ bzw. „größtes Bike Center im T-Kreis“ zu werben,
wenn dies geschieht wie in den Werbeanzeigen der Beklagten in der Zeitung „Brühler Schlossbote“, Ausgabe vom 15.02.2017 sowie vom 15.03.2017 für den „Super Sale“, wie nachstehend wiedergegeben:
(siehe Abbildung am Ende der Entscheidung)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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