Landgericht Köln, 2018-05-25, 108 KLs 20/17

108 KLs 20/17Tribunal cantonal25 mai 2018

Texte intégral

Landgericht Köln — 108 KLs 20/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-25

Aktenzeichen: 108 KLs 20/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0525.108KLS20.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von

neun Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.

Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte D wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte B wird freigesprochen.

Es unterliegen der Einziehung

hinsichtlich des Angeklagten A :

  • Mobiltelefon Samsung, IMEI ####16

  • Mobiltelefon Samsung, IMEI ####68

  • SIM-Kartenträger ohne SIM mit PIN ####

  • SIM-Kartenträger ohne SIM mit PIN ####

hinsichtlich des Angeklagten C :

  • 874,83 Gramm Marihuana

  • 27.750 Euro Bargeld

  • 1 Sporttasche Adidas mit Verpackungsmaterial

  • Rechnung über 50 Mobiltelefone Samsung

  • Kleines Notizbuch mit Telefonnummern

  • Großes Notizbuch

  • 6 Notizzettel mit Aufzeichnungen

  • Notizzettel mit Telefonnummern

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####26

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####97 inklusive SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####75 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####73 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####04 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200l, IMEI ####64 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####10 inkl. SIM-Karte

  • Marihuanamühle

  • Karton mit Einweghandschuhen .

  • Karton mit Druckverschlussbeuteln

  • 6 Feinwaagen

  • Sporttasche mit 9 Kartons Druckverschlussbeuteln

  • 13,18 Gramm Marihuana

  • 1,52 Gramm Marihuana

  • Griptütchen mit 1,42 Gramm Marihuana

  • 0,40 Gramm Haschisch

hinsichtlich des Angeklagten D :

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####75 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####11 inkl. SIM-Karte

  • 474,82 Gramm Marihuana

  • 1 Rucksack

  • Verpackungsmaterial

  • 1 Feinwaage mit Batterie

  • Handfeuerwaffe Norinco, Kaliber .45 ACP

  • Handfeuerwaffe FN, Modell Browning 1910, Kaliber 7,65 mm

  • 2 Griptütchen mit 0,68 Gramm und 0,82 Gramm Marihuana

hinsichtlich des Angeklagten E :

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####54 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####88 inkl. SIM-Karte

  • Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####56 inkl. SIM-Karte

  • 12 Gripptütchen mit Cannabisresten.

Es unterliegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen

hinsichtlich des Angeklagten A ein Betrag in Höhe von 426.000 €,

hinsichtlich des Angeklagten C ein Betrag in Höhe von 10.692,97 € und

hinsichtlich des Angeklagten D ein Betrag in Höhe von 9.690,00 €.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit die Angeklagten B und A freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse ihre notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte A .

angewandte Vorschriften:

  • hinsichtlich des Angeklagten A §§ 30a I BtMG, 223 I, 224 I Nr. 2 und 4, 253 I, 255, 250 II Nr. 1, 52, 53 StGB

  • hinsichtlich des Angeklagten C §§ 30a I BtMG, 53 StGB

  • hinsichtlich des Angeklagten D §§ 30a I BtMG, 52 I Nr. 2 b) WaffG, 53 StGB

  • hinsichtlich des Angeklagten E §§ 30a I BtMG, 27 StGB

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