84 O 278/17•Landgericht Köln, 2018-07-11, 84 O 278/17
Texte intégral
Landgericht Köln — 84 O 278/17 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-11
Aktenzeichen: 84 O 278/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0711.84O278.17.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachern
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
wie nachstehend für die „G Empfehlung 2017" wiedergegeben mit einem Testergebnis zu werben, ohne dem angesprochenen Verkehr den Test zumindest durch Angabe einer Fundstelle zugänglich zu machen:
(Es folgt eine Darstellung)
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger % und der Beklagte 1/4.
IV, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich der auszugleichenden Gerichtskosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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