28 O 216/18•Landgericht Köln, 2019-01-30, 28 O 216/18
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 216/18 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-30
Aktenzeichen: 28 O 216/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0130.28O216.18.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, mit dem Bildnis und/oder Namen des Klägers für das „C -Urlaubslotto“ zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen in „C1“ vom 18.02.2018, Seite 13.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die konkrete Auflage der „C1“ vom 18.02.2018 sowie über die mit dem streitgegenständlichen Gewinnspiel verbundenen Kosten.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500,- € und hinsichtlich des Tenors zu 3. ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Tenor zu 3. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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