Landgericht Köln, 2019-04-02, 322 Ns 8/19

322 Ns 8/19Tribunal cantonal2 avr. 2019

Regest

1. Die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB sind auf Jugendliche und Heranwachsende uneingeschränkt und unabhängig davon anwendbar, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (sog. Bruttoprinzip, vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019, 5 StR 475/18, juris). 2. Erzieherischen Härten infolge der Anwendung des Bruttoprinzips kann im Erkenntnisverfahren durch Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO und im Vollstreckungsverfahren durch Vollstreckungsaussetzung nach § 459g Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden (vgl. Köhler, NStZ 2018, 730). 3. Nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann auch von der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB abgesehen werden, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt (vgl. BeckOK-StPO/Temming, Stand: 01.01.2019, StPO, § 421, Rn. 6; MüKoStPO/Putzke/Scheinfeld, StPO, § 421, Rn. 21).

Texte intégral

Landgericht Köln — 322 Ns 8/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-02

Aktenzeichen: 322 Ns 8/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0402.322NS8.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. große Strafkammer als 8. große Jugendkammer

Normen: § 73c Satz 1 StGB, § 2 Abs. 2 JGG, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Leitsätze

  1. Die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB sind auf Jugendliche und Heranwachsende uneingeschränkt und unabhängig davon anwendbar, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (sog. Bruttoprinzip, vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019, 5 StR 475/18, juris).

  2. Erzieherischen Härten infolge der Anwendung des Bruttoprinzips kann im Erkenntnisverfahren durch Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO und im Vollstreckungsverfahren durch Vollstreckungsaussetzung nach § 459g Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden (vgl. Köhler, NStZ 2018, 730).

  3. Nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann auch von der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB abgesehen werden, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt (vgl. BeckOK-StPO/Temming, Stand: 01.01.2019, StPO, § 421, Rn. 6; MüKoStPO/Putzke/Scheinfeld, StPO, § 421, Rn. 21).

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 13.11.2018 (46 Ls 80/17) dahin ergänzt, dass gegen die Angeklagten C und B als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 30.000,00 Euro angeordnet wird.

Kosten und Auslagen im Berufungsverfahren werden den Angeklagten nicht auferlegt.

§ 73c Satz 1 StGB

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