5 O 127/18•Landgericht Köln, 2019-05-07, 5 O 127/18
Texte intégral
Landgericht Köln — 5 O 127/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-07
Aktenzeichen: 5 O 127/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0507.5O127.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 17.900 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T P , FIN: ##### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.445,90 € für die Nutzung des PKW.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des T P , FIN: ##### durch die Beklagtenpartei resultieren.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) trägt die Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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