33 O 119/18•Landgericht Köln, 2019-05-28, 33 O 119/18
Texte intégral
Landgericht Köln — 33 O 119/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-28
Aktenzeichen: 33 O 119/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0528.33O119.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbe-reich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgebildeten Spiel-turm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten o-der in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Ver-kehr bringen zu lassen:
a)
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b)
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- Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
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a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
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b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
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d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
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- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2348,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu bezahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Begehung der vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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- Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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- Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1.-3. und 5. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 70.000,00 €, dem Tenor zu Ziffer 2. 10.000,00 € und hinsichtlich der Ziff. 3. und 5. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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